Lizenzvereinbarung

Lizenzvereinbarung

Stand 26.03.2020

Dieses Dokument enthält mehrere Lizensvereinbarungen:

(A) Endbenutzer-Lizenzvertrag für die BRAVIS International Videokonferenz-Software
(B1) Update- und Supportvertrag für die BRAVIS International Videokonferenz-Software bis 31.05.2018
(B2) Update- und Supportvertrag für die BRAVIS International Videokonferenz-Software ab 01.06.2018

 

Copyrights © 2020 BRAVIS International GmbH

 

Dieses Produkt wurde von der BRAVIS International GmbH erstellt.

 

(A) Endbenutzer-Lizenzvertrag für die BRAVIS International Videokonferenz-Software

 

Copyright © 2020 BRAVIS International GmbH

 

Dieser BRAVIS-Endbenutzer-Lizenzvertrag („EULA“, End User License Agreement) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürliche oder als juristische Person) und der BRAVIS International GmbH für das oben bezeichnete BRAVIS-Softwareprodukt, das Computersoftware sowie möglicherweise dazugehörige Medien, gedruckte Materialien und Dokumentation im „Online“- oder elektronischen Format umfasst („SOFTWAREPRODUKT“).

 

Das SOFTWAREPRODUKT umfasst auch sämtliche Updates und Ergänzungen zum ursprünglich von der BRAVIS International GmbH gelieferten SOFTWAREPRODUKT. Jede zusammen mit dem SOFTWAREPRODUKT gelieferte Software, zu der ein separater Endbenutzer-Lizenzvertrag gehört, wird gemäß den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags lizenziert. Indem Sie das SOFTWAREPRODUKT installieren, kopieren, downloaden, anderweitig verwenden oder darauf zugreifen, erklären Sie sich damit einverstanden, durch die Bestimmungen dieses EULAs gebunden zu sein.

 

Falls Sie den Bestimmungen dieses EULAs nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT zu installieren oder zu verwenden.

 

SOFTWAREPRODUKTLIZENZ

 

Das SOFTWAREPRODUKT ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Das SOFTWAREPRODUKT wird lizenziert, nicht verkauft.

 

1 LIZENZEINRÄUMUNG
Durch dieses EULA werden Ihnen die folgenden Rechte eingeräumt:

 

1.1 Anwendungssoftware
Sie sind berechtigt, eine Kopie des SOFTWAREPRODUKTS oder eine frühere Version für dasselbe Betriebssystem auf einem Computer, einer Arbeitsstation, einem Terminal, einem tragbaren PC oder anderen digitalen elektronischen Gerät („COMPUTER“) oder auf mehreren Geräten dieser Art zu installieren, zu verwenden, darauf zuzugreifen, auszuführen oder in anderer Weise mit ihr zu interagieren („AUSFÜHREN“).

 

1.2 Vertragsgegenstand

 

(1) Die Firma BRAVIS International GmbH, Calauer Str. 70, 03048 Cottbus (im Folgenden: Lizenzgeber) vermietet an den Lizenznehmer für die Laufzeit dieser Vereinbarung das SOFTWAREPRODUKT.

(2) Das SOFTWAREPRODUKT ist eine Videokonferenzsoftware, die es dem Lizenznehmer ermöglicht, Videokonferenzen durchzuführen. Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Vertragsschluss gültige dem Lizenznehmer zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit des SOFTWAREPRODUKTS schuldet der Lizenzgeber nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Lizenznehmer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Lizenzgebers, sowie dessen Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, der Lizenzgeber hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

(3) Der Lizenznehmer erhält das SOFTWAREPRODUKT einschließlich Anwenderdokumentation installationsbereit im Objektcode. Eine Überlassung des Quellcodes (Source Code) des SOFTWAREPRODUKTS ist nicht geschuldet.

(4) Diese Vereinbarung erstreckt sich nicht auf ggf. in das SOFTWAREPRODUKT implementierte Software Dritter (im Folgenden: Drittsoftware), wie z.B. bestimmte Programmbibliotheken. Für diese Drittsoftware gelten die der Drittsoftware beigefügten Lizenzbedingungen.

 

1.3 Vertragsbestandteile
(1) Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
* Dieser Vertrag
* Ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BRAVIS International GmbH in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Sowohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die Lizenzverträge stehen auf unserer Homepage bravis.eu zum Download bereit.

(3) Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen soweit durch diesen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

1.4 Installation, Beratung, Ergänzungen zur Software

(1) Der Lizenznehmer erhält das SOFTWAREPRODUKT auf einem Datenträger einschließlich Dokumentation oder durch Download über ein geeignetes Medium.

(2) Die Installation des SOFTWAREPRODUKT erfolgt durch den Lizenznehmer.

(3) Der Lizenzgeber schuldet Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungsleistungen sind vom Lizenznehmer gesondert gemäß aktueller Preisliste des Lizenzgebers zu vergüten.

(4) Anpassungen bzw. Änderungen des SOFTWAREPRODUKTS sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittsoftware durch den Lizenzgeber sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Software bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen ist der Lizenzgeber zu Anpassungen bzw. Änderungen nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; entsprechende Leistungen sind vom Lizenznehmer gegebenenfalls gesondert gemäß aktueller Preisliste des Lizenzgebers zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.

(5) Überlässt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Rahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung Ergänzungen zum SOFTWAREPRODUKT (z.B. Patches, Updates, usw.), unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Solche Ergänzungen werden vom Lizenzgeber über eine Internetverbindung bereitgestellt, welche vom Lizenznehmer herzustellen ist.

 

1.5 Nutzungsrechte an der Software

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die Software im Objektcode zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe dieser Lizenzbestimmungen befristet für die Dauer dieser Vereinbarung zu nutzen.

(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software entsprechend der vertraglich vereinbarten Anzahl bzw. Art und Weise auf Rechnern oder auf dem Netzwerk seiner Institution zu nutzen. Die Nutzung der Software auf anderen Rechnern oder Netzwerken ist unzulässig, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt dem ausdrücklich zu. Der Lizenzgeber kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung abhängig machen.

(3) Ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing, SaaS) für andere Institutionen als den Lizenznehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers erlaubt.

 

1.6 Entgelt, Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Das Mietverhältnis beginnt zum Zeitpunkt der Auslieferung des Lizenzschlüssels und hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt wird, automatisch um weitere 12 Monate.

(2) Die Mietzahlung erfolgt jährlich. Die erste Mietzahlung ist sofort ohne Abzug fällig und sofort zahlbar, es sei denn, in der Rechnung ist ein anderes Fälligkeitsdatum ausgewiesen. Während den ersten 24 Monaten der Vertragslaufzeit hat die zweite Mietzahlung bis zum 1. Tag des 13. Monats der Vertragslaufzeit zu erfolgen. Für alle weiteren 12 Monate Vertragslaufzeit gilt der 1. Tag des 1. Monats der verlängerten Vertragslaufzeit als Fälligkeitsdatum.

(3) Sind im Angebot andere als in 1.6 (2) aufgeführte Zahlungsfristen angegeben, haben die des Angebots Vorrang.

(4) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es gilt das Datum des Poststempels.

(6) Die Vergütung der Gebrauchsgewährung umfasst die Überlassung und Nutzung der Software, sowie deren Instandhaltung und Instandsetzung. Sie ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung.

(7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vergütung erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Software anfallenden Kosten erhöht haben. Der Lizenznehmer hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.

 

1.7 Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung gem. 1.6

(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software einzustellen und sämtliche installierte Kopien der Software von seinen Rechnern und/oder dem Netzwerk zu entfernen. Gegebenenfalls erstellte Kopien und/oder Sicherheitskopien der Software sind vollständig und endgültig zu löschen.

(2) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

1.8 Speicherung/Verwendung

Sie sind außerdem berechtigt, eine Kopie des SOFTWAREPRODUKTS auf mehreren COMPUTERN, Speichervorrichtungen und Netzwerkservern zu speichern oder zu installieren. Sie dürfen jedoch nur so viele Kopien des SOFTWAREPRODUKTS gleichzeitig verwenden, wie Sie Lizenzen erworben haben.

 

1.9 Lizenzpaket

Wenn dieses Paket ein Lizenzpaket ist, sind Sie berechtigt, zusätzliche Kopien des Computersoftwareteils des SOFTWAREPRODUKTS AUSZUFÜHREN, bis zu der Anzahl von Kopien, die weiter oben als „lizenzierte Kopien“ festgelegt sind.

 

1.10 Rechtsvorbehalt
Die BRAVIS International GmbH behält sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor.

 

2 BESCHREIBUNG WEITERER RECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN

 

2.1 Software als Schulversion.

Wenn das SOFTWAREPRODUKT als „Schulversion“ oder „AE“ (Academic Edition) gekennzeichnet ist, können Sie das SOFTWAREPRODUKT nur als „berechtigte Benutzerin oder berechtigter Benutzer einer anerkannten Ausbildungseinrichtung“ verwenden. Sind Sie keine berechtigte Benutzerin oder kein berechtigter Benutzer einer anerkannten Ausbildungseinrichtung, gewährt Ihnen dieses EULA keinerlei Rechte. Um festzustellen, ob Sie eine berechtigte Benutzerin oder ein berechtigter Benutzer einer anerkannten Ausbildungseinrichtung sind, wenden Sie sich bitte an:

 

BRAVIS International GmbH
Calauer Str. 70
03048 Cottbus

 

oder eine Niederlassung der BRAVIS International GmbH in Ihrem Land.

 

2.2 Software zur privaten Nutzung

Wenn das SOFTWAREPRODUKT nicht als “Business” entsprechend dieses Vertrages gemäß 2.3 dieser Vereinbarung gekennzeichnet ist, ist das SOFTWAREPRODUKT nur für private Nutzung zugelassen. Eine Nutzung im Business-Umfeld ist ausgeschlossen. Das SOFTWAREPRODUKT gem. 2.2 dieser Vereinbarung wird befristet zur Nutzung überlassen.

 

2.3 Software-Lizenz “Business”

Wenn das SOFTWAREPRODUKT als Lizenz “Business” gekennzeichnet ist, sind sie berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT im Businessumfeld an einem Einzelarbeitsplatz zu nutzen. Von der Nutzung ausgeschlossen sind Konferenzräume gem. Definition in 2.3.1 dieser EULA. Das SOFTWAREPRODUKT gem. 2.3 dieser Vereinbarung wird befristet zur Nutzung überlassen. Die Lizenz „ business“ kann mit weiteren Lizenzen ergänzt werden oder auch allein erworben werden.

 

2.3.1 Software-Lizenz „Konferenzraum“

Wenn das SOFTWAREPRODUKT “Business” zusammen mit der Lizenz „Konferenzraum“ erworben wurde, sind sie berechtigt das SOFTWAREPRODUKT in einem Konferenzraum gem. nachfolgender Definition zu verwenden. Als Konferenzraum wird ein Raum verstanden, in dem sich mehr als ein Teilnehmer befinden können, die gemeinsam als eine Gegenstelle innerhalb der Videokonferenz auftreten. Das SOFTWAREPRODUKT gem. 2.3.1 dieser Vereinbarung wird befristet zur Nutzung überlassen. Die Lizenz „Konferenzraum“ kann nur in Verbindung mit der Lizenz “Business” erworben und betrieben werden.

 

2.3.2 Software Lizenz „Gastgeber/Gast“

Wenn das SOFTWAREPRODUKT “Business” zusammen mit der Lizenz „Gastgeber/Gast erworben wurde, so werden durch diese Lizenz Verbindungen zu einer Gastlizenz ermöglicht. Diese Gastlizenz kann ausschließlich mit der Gastgeberlizenz kommunizieren, von der sie freigeschaltet wurde. Das SOFTWAREPRODUKT gem. 2.3.2 dieser Vereinbarung wird befristet zur Nutzung überlassen. Die Lizenz „Gastgeber/Gast“ kann nur in Verbindung mit der Lizenz “Business” erworben und betrieben werden. Gleichzeitig ist eine Kombination der Lizenz „Gastgeber/Gast“ mit der Lizenz „Konferenzraum“ möglich. Der Lizenznehmer darf für die Erstellung eines Gastzugangs nur solche personenbezogenen Daten angeben, für deren Speicherung auf den Servern der BRAVIS International GmbH er sich von der betroffenen Person die Berechtigung eingeholt hat.

 

2.3.3 Software Lizenz „Inhouse“

Wenn das SOFTWAREPRODUKT “Business” zusammen mit der Lizenz „Inhouse“ erworben wurde, so wird Ihnen der Betrieb der Software auch ohne Internetzugang in einem lokalen Netzwerk oder VPN ermöglicht. Das SOFTWAREPRODUKT gem. 2.3.3 dieser Vereinbarung wird befristet zur Nutzung überlassen. Die Lizenz „Inhouse“ kann nur in Verbindung mit der Lizenz “Business” erworben und betrieben werden. Gleichzeitig ist eine Kombination der Lizenz „Inhouse“ mit der Lizenz „Konferenzraum“ möglich.

 

2.4 Weitere Lizenzen

Alle weiteren Lizenzen des SOFTWAREPRODUKTS beinhalten keine gesonderten Bestimmungen. Sie werden befristet zur Nutzung überlassen.

 

2.5 Nicht zum Weiterverkauf bestimmte SoftwareUngeachtet anderer Abschnitte dieses EULAs gilt: Falls das SOFTWAREPRODUKT als „Nicht zum Weiterverkauf bestimmt“ oder „NFR“ (Not For Resale) gekennzeichnet ist, ist Ihre Verwendung des SOFTWAREPRODUKTS auf Demo-, Test oder Beurteilungszwecke beschränkt, und Sie sind nicht berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT weiterzuverkaufen oder auf andere Weise gegen einen Gegenwert zu übertragen.

 

2.6 Einschränkungen im Hinblick auf Zurückentwicklung (Reverse Engineering), Dekompilierung und Disassemblierung
Sie sind nicht berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass und nur insoweit, wie das anwendbare Recht, ungeachtet dieser Einschränkung, dies ausdrücklich gestattet.

 

2.7 Trennung von Komponenten
Das SOFTWAREPRODUKT wird als einheitliches Produkt lizenziert. Sie sind nicht berechtigt, seine Komponenten für die Verwendung auf mehr als einem COMPUTER zu trennen.

 

2.8 Marken
Dieses EULA gewährt Ihnen keinerlei Rechte in Verbindung mit Marken oder Dienstleistungsmarken der BRAVIS International GmbH.

 

2.9 Vermietung
Sie sind nicht berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen.

 

2.10 Gemeinsame Nutzung von AnwendungenDas SOFTWAREPRODUKT kann Application-Sharing enthalten, ein Produkt, das die gemeinsame Nutzung von Anwendungen auf zwei oder mehr COMPUTERN ermöglicht. Sie dürfen diese Technologie mit allen Anwendungsprodukten der BRAVIS International GmbH für Konferenzen mit mehreren Parteien nutzen. Für nicht von der BRAVIS International GmbH stammende Anwendungen müssen Sie den Lizenzvertrag der Anwendung zu Rate ziehen oder sich an den Lizenzgeber wenden, um zu ermitteln, ob er die gemeinsame Nutzung von Anwendungen erlaubt

 

2.11 Supportleistungen
Die BRAVIS International GmbH bietet Ihnen Supportleistungen in Verbindung mit dem SOFTWAREPRODUKT („Supportleistungen“). Die Supportleistungen können entsprechend den Bestimmungen und Programmen der BRAVIS International GmbH, die im Benutzerhandbuch, der Dokumentation im „Online“-Format und/oder anderen von der BRAVIS International GmbH zur Verfügung gestellten Materialien beschrieben sind, genutzt werden. Jeder ergänzende Softwarecode, der Ihnen als Teil der Supportleistungen zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil des SOFTWAREPRODUKTS betrachtet und unterliegt den Bestimmungen dieses EULAs.

 

Maßgeblich ist der Inhalt des Update- und Supportvertrages.

 

Die BRAVIS International GmbH ist berechtigt, die technischen Daten, die Sie als Teil der Supportleistungen zur Verfügung stellen, für geschäftliche Zwecke, einschließlich des Produktsupports und der Produktentwicklung, zu verwenden. Die BRAVIS International GmbH verpflichtet sich, solche technischen Daten ausschließlich anonym zu verwenden.

 

2.12 Softwareübertragung
Der erste Lizenznehmer des SOFTWAREPRODUKTS darf dieses EULA und SOFTWAREPRODUKT einmalig und dauerhaft nur direkt an einen Endbenutzer übertragen. Diese Übertragung muss alle Bestandteile des SOFTWAREPRODUKTS enthalten (einschließlich aller Komponententeile, der Medien und gedruckten Materialien, eventueller Updates, dieses EULAs und gegebenenfalls des Certificates of Authenticity (Echtheitsbescheinigung)). Eine solche Übertragung darf nicht als Kommission oder irgendeine andere indirekte Übertragung erfolgen.

 

Der Empfänger einer solchen einmaligen Übertragung muss sich mit den Bestimmungen dieses EULAs einverstanden erklären, einschließlich der Verpflichtung, dieses EULA und SOFTWAREPRODUKT nicht weiter zu übertragen.

 

2.13 Datenspeicherung
Der Lizenznehmer des SOFTWAREPRODUKTS berechtigt die BRAVIS International GmbH, Daten zu speichern, die für die Bereitstellung der Lizenz und für den Betrieb des SOFTWAREPRODUKTS erforderlich sind. Dazu zählen die Vertragsdaten sowie die Angaben bei der Erstellung eines Benutzerkontos. Die BRAVIS International GmbH verpflichtet sich, diese Daten vertraulich zu behandeln.

 

2.14 Kündigung
Unbeschadet sonstiger Rechte ist BRAVIS berechtigt, dieses EULA zu kündigen, sofern Sie gegen die Bestimmungen dieses EULAs verstoßen. In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, sämtliche Kopien des SOFTWAREPRODUKTS und alle seine Komponenten zu vernichten.

 

3 UPGRADES

Sofern das SOFTWAREPRODUKT ein Upgrade eines anderen Produkts ist, müssen Sie zur Verwendung des SOFTWAREPRODUKTS über die entsprechende Lizenz für ein Produkt verfügen, das von der BRAVIS International GmbH für das Upgrade als geeignet bezeichnet wird, um das SOFTWAREPRODUKT zu verwenden. Ein SOFTWAREPRODUKT, das ein Upgrade darstellt, ersetzt und/oder ergänzt (oder deaktiviert) das Ausgangsprodukt. Sie dürfen das betreffende Upgradeprodukt nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses EULAs verwenden. Wenn das SOFTWAREPRODUKT ein Komponenten-Upgrade eines Pakets von Softwareprogrammen ist, das für Sie als einzelnes Produkt lizenziert wurde, ist es nur gestattet, das SOFTWAREPRODUKT als Bestandteil dieses einzelnen Produktpakets zu verwenden und zu übertragen; es ist nicht gestattet, es für die Verwendung auf mehr als einem COMPUTER zu trennen.

 

4 URHEBERRECHT

Eigentum und Urheberrecht an dem SOFTWAREPRODUKT (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und „Applets“, die in dem SOFTWAREPRODUKT enthalten sind), den gedruckten Begleitmaterialien und jeder Kopie des SOFTWAREPRODUKTS liegen bei der BRAVIS International GmbH oder deren Lieferanten.

 

Alle Rechte und geistigen Eigentumsrechte in und an Inhalten, auf die mit Hilfe des SOFTWAREPRODUKTS zugegriffen werden kann, sind Eigentum des jeweiligen Inhaltsbesitzers und können durch anwendbare Urheberrechtsgesetze und andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt sein.

 

Dieses EULA räumt Ihnen kein Recht ein, solche Inhalte zu verwenden. Wenn dieses SOFTWAREPRODUKT Dokumentation enthält, die nur in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, dürfen Sie eine Kopie dieser elektronischen Dokumentation drucken. Sie sind nicht berechtigt, die das SOFTWAREPRODUKT begleitenden gedruckten Materialien zu vervielfältigen.

 

5 SOFTWARE AUF ZWEI SPEICHERMEDIEN

Möglicherweise erhalten Sie das SOFTWAREPRODUKT auf mehr als einem Speichermedium. Unabhängig von Typ oder Größe der erhaltenen Medien dürfen Sie nur ein einziges Medium verwenden, das für Ihren einzigen COMPUTER geeignet ist. Sie dürfen das andere Medium nicht auf einem anderen COMPUTER AUSFÜHREN. Sie sind nicht berechtigt, das andere Medium zu verleihen, zu vermieten, zu verleasen oder anderweitig an andere Benutzer/innen zu übertragen, es sei denn, dies geschieht als Teil einer dauerhaften Übertragung (wie oben beschrieben) des SOFTWAREPRODUKTS.

 

6 SICHERUNGSKOPIE

Nach der Installation einer Kopie des SOFTWAREPRODUKTS unter Einhaltung dieses EULAs dürfen Sie das Originalmedium, auf dem das SOFTWAREPRODUKT von der BRAVIS International GmbH geliefert wurde, nur für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahren. Wenn das Originalmedium erforderlich ist, um das SOFTWAREPRODUKT auf dem COMPUTER zu verwenden, dürfen Sie eine Kopie des SOFTWAREPRODUKTS nur für Sicherungs- oder Archivierungszwecke anfertigen. Außer es wurde in diesem EULA ausdrücklich erlaubt, dürfen Sie in keinem anderen Fall Kopien des SOFTWAREPRODUKTS oder der gedruckten Materialien, die dem SOFTWAREPRODUKT beiliegen, anfertigen.

 

7 ANMERKUNG ZUR JAVA-UNTERSTÜTZUNG
DAS SOFTWAREPRODUKT ENTHÄLT MÖGLICHERWEISE UNTERSTÜTZUNG FÜR PROGRAMME, DIE IN JAVA GESCHRIEBEN WURDEN. DIE JAVA-TECHNOLOGIE IST NICHT FEHLERTOLERANT UND WURDE NICHT FÜR VERWENDUNG ODER WEITERVERKAUF ALS ONLINE-STEUERSOFTWARE IN GEFAHRENTRÄCHTIGER UMGEBUNG ENTWICKELT ODER HERGESTELLT, IN DER STÖRUNGSFREIER BETRIEB ERFORDERLICH IST, WIE Z.B. IN NUKLEARTECHNISCHEN EINRICHTUNGEN, FLUGZEUGNAVIGATIONS- ODER KOMMUNIKATIONSSYSTEMEN, IN DER FLUGSICHERUNG, IN MASCHINEN ZUR DIREKTEN LEBENSERHALTUNG ODER IN WAFFENSYSTEMEN, IN DENEN EIN AUSFALL DER JAVA-TECHNOLOGIE DIREKT ZU TODESFÄLLEN, PERSONENSCHÄDEN ODER SCHWERWIEGENDEN SCHÄDEN AN SACHEN ODER UMWELT FÜHREN WÜRDE.

 

8 HINWEISE BEZÜGLICH DER SOFTWARE, DOKUMENTE UND INFORMATIONEN
DIE BRAVIS INTERNATIONAL GMBH UND/ODER IHRE LIEFERANTEN MACHEN KEINE ANGABEN ZUR EIGNUNG DER VERÖFFENTLICHTEN DOKUMENTE UND ZUGEHÖRIGEN GRAFIKEN FÜR BESTIMMTE ZWECKE. SÄMTLICHE DOKUMENTE NEBST DAZUGEHÖRIGEN GRAFIKEN WERDEN „WIE BESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. DIE BRAVIS INTERNATIONAL GMBH UND/ODER IHRE LIEFERANTEN SCHLIEßEN HIERMIT GEWÄHRLEISTUNGEN UND BEDINGUNGEN HINSICHTLICH TAUGLICHKEIT, EIGNUNG FÜR BESTIMMTE ZWECKE UND NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER AUS. IN KEINEM FALL KÖNNEN DIE BRAVIS INTERNATIONAL GMBH UND/ODER IHRE LIEFERANTEN FÜR BESONDERE ODER INDIREKTE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER SONSTIGE SCHÄDEN, DIE AUS NUTZUNGSAUSFALL, VERLUST VON DATEN ODER ENTGANGENEM GEWINN RESULTIEREN UND DURCH DIE ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWENDUNG DER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN DOKUMENTE ENTSTANDEN SIND, HAFTBAR GEMACHT WERDEN – SEI ES BEI VERTRAGSGEMÄßER NUTZUNG ODER DURCH NACHLÄSSIGKEIT ODER SONSTIGE UNERLAUBTE HANDLUNG – UND DURCH DIE ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWENDUNG VON SOFTWARE, DOKUMENTEN, DER ZURVERFÜGUNGSTELLUNG VON ODER DEM AUSBLEIBEN DES ZURVERFÜGUNGSTELLENS VON DIENSTEN ODER DURCH ÜBER DIENSTE ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN ENTSTANDEN SIND.

 

(B1) Update- und Supportvertrag bis 31.05.2018

 

Dieser Update- und Supportvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürliche oder als juristische Person), nachfolgend Auftraggeber genannt, und der BRAVIS International GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt.

 

1 Vertragsgegenstand
1.1 Pflege von Standardsoftware gemäß nachfolgender Vereinbarungen.
1.2 Die Leistungen des Auftragnehmers werden gegen eine Vergütung gemäß Nr. 5, für die dort vereinbarten Zeiträume vereinbart.

 

2 Vertragsbestandteile

2.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
* Dieser Vertrag
* Ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BRAVIS International GmbH in der jeweils aktuellen Fassung.

2.2 Sowohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die Lizenzverträge stehen auf unserer Homepage bravis.eu zum Download bereit.

2.3 Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen soweit durch diesen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

3 Annahme und Vertragsbeginn

3.1 Der Vertrag kommt mit dem Kauf des Lizenzschlüssels zustande.

3.2 Der Vertrag beginnt zum Zeitpunkt der Auslieferung des Lizenzschlüssels.

3.3 Für durch die BRAVIS International GmbH kostenlos zur Verfügung gestellte Versionen entsteht kein Anspruch auf Update- und Supportleistung.

 

4 Dauer, Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsweise, Kündigung

4.1 Der Vertrag über Update- und Supportleistungen wird für die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen.

4.2 Als Fälligkeitstag der Vergütung wird der auf den Beginn dieses Vertrages folgende Erste eines Monats festgelegt.

4.3 Zahlungsweise bei Vertragsverlängerung: jährlich, einen Monat im Voraus zum Beginn der Vertragsverlängerung.

4.4 Zahlungsziel: Zahlbar innerhalb 8 Tage, rein netto ohne Abzug, maßgeblich ist das Rechnungsdatum

4.5 Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, falls dieser nicht innerhalb von drei Monaten vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang bei der BRAVIS International GmbH, Calauer Str. 70, 03048 Cottbus

4.6 Sollte einen Monat nach Beginn der Vertragsverlängerung keine Zahlung eingegangen sein, behalten wir uns das Recht vor, die Supportleistung bis zum Ausgleich der Zahlung, inklusive anfallender Zusatzkosten, einzustellen.

 

5 Vergütung der Update- und Supportleistung

5.1 Für die Update- und Supportleistung wird eine jährliche Vergütung laut aktuell gültiger Preisliste berechnet.

5.2 Die Berechnung erfolgt mit Beginn des Update- und Supportleistung und wird für die Dauer von 12 Monaten im Voraus in Rechnung gestellt.

 

6 Produkterweiterung / Folgebestellungen

6.1 Bei Erweiterung des Produktes oder Folgebestellungen erhöht sich die Vergütung gemäß 5.1 automatisch, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.

6.2 Die Berechnung erfolgt mit Beginn der Produkterweiterung / Folgebestellung zum Ersten des jeweiligen Folgemonats. Die BRAVIS International GmbH erbringt die vertragsgemäßen Leistungen gemäß Ziffer 7 bis zu diesem Zeitpunkt unentgeltlich.

6.3 Der aktualisierte Update- und Supportvertrag wird dem Auftraggeber bei Abschluss digital zur Verfügung gestellt.

 

7 Art um Umfang der Update- und Supportleistungen
Die BRAVIS International GmbH verpflichtet sich, dem Auftraggeber für die im Rahmen dieser Vereinbarung stehenden Produkte den nachstehenden Service zu erbringen:

* Bereitstellung und Lieferung von Updates innerhalb der vereinbarten Produkttypen während der Vertragslaufzeit.

* Ein Update umfasst hauptsächlich Sicherheits- und Stabilitätsverbesserungen der vorhandenen Software.

* Die Bereitstellung der Softwareversionen erfolgt, sobald verfügbar, automatisch über die Software oder als Download über Ihren persönlichen Zugang.

* Bereitstellung von Webservices für den Betrieb der Software (z.B. Benutzung der BRAVIS Kontaktadresse, BRAVIS SIP-Server, BRAVIS Updateservice, Testanrufserver)

* Supportservice entsprechen den Geschäftszeiten der BRAVIS International GmbH. Der Support erfolgt per Email oder Telefonisch.

 

8 Sonstige Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages werden
8.1 Andere, als die im Leistungsumfang genannten Leistungen, wie z. B. Upgrades, Schulungen, Einweisungen, Software-Installation, individuelle Formularanpassungen (z. B. im Kundenportal) und Vor-Ort-Support sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde. Upgrades sind Versionen, die dem Benutzer neue Funktionen zur Verfügung stellen.

8.2 Derartige Leistungen erbringt die BRAVIS International GmbH im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gegen gesonderte Vergütung nach den mit der BRAVIS International GmbH vereinbarten Konditionen.

 

9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nebenabreden wurden nicht getroffen, Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Annahme des Vertrages bestätigt BRAVIS International GmbH

 

(B2) Update- und Supportvertrag ab 01.06.2018

 

Dieser Update- und Supportvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürliche oder als juristische Person), nachfolgend Auftraggeber genannt, und der BRAVIS International GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt.

 

1 Vertragsgegenstand

1.1 Pflege von Standardsoftware gemäß nachfolgender Vereinbarungen.

1.2 Die Leistungen des Auftragnehmers werden gegen eine Vergütung gemäß Nr. 5, für die dort vereinbarten Zeiträume vereinbart.

 

2 Vertragsbestandteile

2.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

* Dieser Vertrag

* Ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BRAVIS International GmbH in der jeweils aktuellen Fassung.

2.2 Sowohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die Lizenzverträge stehen auf unserer Homepage bravis.eu zum Download bereit.

2.3 Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen soweit durch diesen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

3 Annahme und Vertragsbeginn

3.1 Der Vertrag kommt mit dem Abschluss des Mietvertrages für das SOFTWAREPRODUKT zustande.

3.2 Der Vertrag beginnt zum Zeitpunkt der Auslieferung des Lizenzschlüssels.

3.3 Für durch die BRAVIS International GmbH kostenlos zur Verfügung gestellte Versionen entsteht kein Anspruch auf Update- und Supportleistung.

 

4 Dauer, Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsweise, Kündigung

4.1 Der Vertrag über Update- und Supportleistungen wird für die Dauer des Mietvertrages abgeschlossen und endet mit diesem.

4.2 Sollte für den Mietvertrag der Lizenz keine Zahlung eingegangen sein, behalten wir uns das Recht vor, die Supportleistung bis zum Ausgleich der Zahlung, inklusive anfallender Zusatzkosten, einzustellen.

 

5 Vergütung der Update- und Supportleistung

5.1 Die Leistung wird nicht gesondert verrechnet und ausgewiesen Sie ist integraler Bestandteil des Mietpreises.

 

6 Produkterweiterung / Folgebestellungen

6.1 Bei Erweiterung des Produktes oder Folgebestellungen erhöht sich die Vergütung gemäß 5.1 dieser Vereinbarung automatisch, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.

6.2 Die Berechnung erfolgt mit Beginn der Produkterweiterung / Folgebestellung zum Ersten des jeweiligen Folgemonats. Die BRAVIS International GmbH erbringt die vertragsgemäßen Leistungen gemäß Ziffer 7 bis zu diesem Zeitpunkt unentgeltlich.

6.3 Der aktualisierte Update- und Supportvertrag wird dem Auftraggeber bei Abschluss digital zur Verfügung gestellt.

 

7 Art um Umfang der Update- und Supportleistungen
Die BRAVIS International GmbH verpflichtet sich, dem Auftraggeber für die im Rahmen dieser Vereinbarung stehenden Produkte den nachstehenden Service zu erbringen:

* Bereitstellung und Lieferung von Updates innerhalb der vereinbarten Produkttypen während der Vertragslaufzeit.

* Bereitstellung von Upgrades, die dem Benutzer neue Funktionen zur Verfügung stellen.

* Ein Update umfasst hauptsächlich Sicherheits- und Stabilitätsverbesserungen der vorhandenen Software.

* Die Bereitstellung der Softwareversionen erfolgt, sobald verfügbar, automatisch über die Software oder als Download über Ihren persönlichen Zugang.

* Bereitstellung von Webservices für den Betrieb der Software (z.B. Benutzung der BRAVIS Kontaktadresse, BRAVIS SIP-Server, BRAVIS Updateservice, Testanrufserver)

* Supportservice entsprechen den Geschäftszeiten der BRAVIS International GmbH. Der Support erfolgt per E-Mail oder telefonisch.

 

8 Sonstige Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages werden

8.1 Andere, als die im Leistungsumfang genannten Leistungen, wie z. B. Schulungen, Einweisungen, Software-Installation, individuelle Formularanpassungen (z. B. im Kundenportal) und Vor-Ort-Support sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.

8.2 Derartige Leistungen erbringt die BRAVIS International GmbH im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gegen gesonderte Vergütung nach den mit der BRAVIS International GmbH vereinbarten Konditionen.

 

9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nebenabreden wurden nicht getroffen, Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Annahme des Vertrages bestätigt BRAVIS International GmbH